Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

Gesetzliche Erbfolge: Das Blut zählt. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Wenn kein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers besteht, bestimmt das Gesetz, wer den Nachlass erbt. Es erben grundsätzlich nur blutsverwandte Angehörige. Ausnahme: adoptierte Personen und Ehepartner

Gesetzlicher Erbe ist auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.

 

Die Erbfolge erfolgt nach  "Ordnungen“. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus.

 

Erben der ersten Ordnung sind die  blutsverwandten Abkömmlinge – also Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben der zweiten Ordnung sind die  Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

 

Die Verteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben innerhalb einer Ordnung erfolgt nach Stämmen.

Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, d.h.

die Abkömmlinge des Erblassers schließen ihre Kinder und die Enkel aus.  Wenn noch mehrere Kinder des Erblassers leben, können alle von ihnen abstammenden Enkel des Erblassers nicht erben. Sind allerdings ein oder mehrere Kinder des Erblassers bereits gestorben,  dann erben deren Kinder.

 

Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist von den Kindern eines bereits verstorben, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.

Zu Erben zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder,also die
Geschwister und  deren Kinder , also und die Neffen und Nichten des Erblassers.
Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und falls diese nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also Tante, Onkel, Cousins und Cousinen.

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Das private Testament PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
Das Gesetz unterscheidet zwei unterschiedliche Formen des Testaments: das notarielle und das eigenhändige Testament (auch „privatschriftliches Testament "genannt).

Ein „privatschriftliches Testament“ muss handschriftlich verfasst werden, und zwar von der ersten bis zur letzten Zeile.

Außerdem muss es eigenhändig unterschrieben werden. Dabei soll die Unterschrift Vor- und Familienname enthalten. Eine Unterzeichnung mit Familienbezeichnungen wie: „Euer Vater“, „Eure Mutter“ oder mit Kose - oder Künstlername kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, nämlich wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine wirklich ernstliche, endgültige Erklärung vorliegt und auch die Urheberschaft des Erblassers feststeht.

Leserlichkeit der Unterschrift ist allerdings nicht erforderlich. Genügend ist, wenn es sich um einen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug des Erblassers handelt.

Die Unterschrift muss unbedingt am Schluss des Textes stehen, den Text des Testamentes also abschließen. Eine Unterzeichnung am Rand des Testaments kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn am Ende des Textes kein Platz mehr vorhanden war und somit die seitliche Unterschrift als räumlicher Abschluss gewertet werden kann.

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Kindergeld- bzw. Familienkassen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   
Die Kindergeld- bzw. Familienkassen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren. Sie können strafrechtliche Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Die Möglichkeiten, etwaigen unberechtigten Bezug   von Kindergeldzahlungen aufzudecken, werden ab Januar 2009 deutlich größer. Bis zum 31.12.2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nämlich jedem der 82 Millionen Deutschen ein persönliches Mitteilungsschreiben, in dem seine persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden. Mit der neuen Nummer sollen Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch verhindert werden.
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